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Aktuelles

Wie entscheidet der Bundesgerichtshof im Fall der Hanfbar?

31.März 2021 | Manuela

Eine Tasse Tee steht auf einem Tisch mit einer Cannabisblüte garniert

In Braunschweig lacht die Sonne und vor der Villa Sack in Leipzig hängen bunte Blüten. Es ist der 24.03.2021; der Tag, an dem der Bundesgerichtshof (BGH) über die Strafbarkeit des Verkaufs von Hanftee entscheidet.

Akt 1 – Die Betreiber der Hanfbar vor Gericht

Bisher wurde in Deutschland die Abgabe von Cannabisblüten an Endkonsumierende durch die Rechtsprechung und die Strafverfolgung kategorisch ausgeschlossen. Trotz dieser Ausgangslage sind CBD-Produkte vielerorts in Deutschland erhältlich. So auch in der Hanfbar.

Die Hanfbar war in Deutschland das erste Unternehmen, dass sich wegen dem Verkauf von CBD-Hanfblüten vor Gericht verantworten musste. Das Landgericht Braunschweig verurteilte die Betreiber der Hanfbar zu jeweils mehrmonatigen Freiheitsstrafen. Die Verurteilten waren mit dem Entscheid nicht zufrieden und gingen in Revision. Der nächste Akt sollte im Bundesgerichtshof (BGH) in Leipzig geschrieben werden.

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Akt 2 – Der Entscheid des Bundesgerichtshofs

Gespannt wartete die Cannabisbranche auf den Entscheid des BGH am 24. März 2021. Und das BGH hat entschieden, irgendwie, irgendwie aber auch nicht. Das Urteil gegen die Hanfbarbetreiber wurde aufgehoben und an die vorherige Instanz zurückverwiesen.

Bis dato hatten deutsche Staatsanwälte den Verkauf von CBD-Hanfblüten an Endabnehmer:innen zu Konsumzwecken kriminalisiert. So auch das Landgericht in Braunschweig. In seiner Pressemitteilung hat der BGH nun klargestellt, dass der Verkauf an Endkonsument:innen nicht per se illegal ist. Ein erster Hoffnungsschimmer. Die BGH hält aber fest, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Was heisst das jetzt genau?

Braunschweig bezieht sich in seiner Urteilssprechung vor allem auf die Möglichkeit, den Hanftee der Hanfbar durch das Backen zu einer berauschenden Substanz zu verarbeiten. Was in den Ohren erfahrener Konsumierenden absurd klingen mag, bleibt ein Knackpunkt in der weiteren Entwicklung der Cannabisrechtsprechung. Denn, der BGH hat zwar einen Verkauf an Endabnehmer:innen nicht ausgeschlossen wie bisher, aber mit einer Rückweisung des Urteils die Auslegung des Vorsatzes hinsichtlich eines möglichen Missbrauchs wieder dem Landgericht Braunschweig zugespielt. Ein Schritt in die richtige Richtung, aber noch nicht ganz der grosse Paradigmenwechsel, den sich viele erhofften.

Akt 3 – Wie geht es nach dem Entscheid des BGHs weiter?

Grundsätzlich hat der BGH mit seiner Pressemittelung zwei Dinge gesagt:

  • Hanf ist ein Betäubungsmittel und fällt dementsprechend unter das Betäubungsmittelgesetz.

  • Die Abgabe an Endkonsument:innen ist unter gewissen Umständen nicht ausgeschlossen.

Die Rahmenbedingungen für diese Abgabe sind aber noch nicht gesetzt und können noch verschiedentlich ausgelegt werden. Wer hierzu drei Rechtsexperten befragt, kriegt schon mal sieben verschiedene Meinungen. Es gilt die Veröffentlichung der Urteilsbegründung des BGH in Leipzig abzuwarten und in einem weiteren Schritt das Verfahren in Braunschweig im Auge zu behalten.

Grundsätzlich ist Deutschland im Zugzwang, denn in den meisten umliegenden Ländern ist Industriehanf mit < 0.2 %, respektive < 0.3 % THC Gehalt bereits als Tabakersatzprodukt zugelassen und es bleibt die Frage, wie lange sich Deutschland an dieses Handelshemmnis noch festklammern kann.

Epilog – Können wir einen Sieg feiern?

Ein bisschen dürfen die Korken knallen. Wer aber den guten Tropfen vollends geniessen will, sollte ihn noch ein wenig kaltstellen. Deutschland geht mit dem Entscheid des Bundesgerichtshofs in Leipzig einen Schritt in Richtung einer progressiveren Cannabispolitik. Nichtsdestotrotz bleiben noch einiges an Unklarheiten und der Epos zu einer geregelten CBD-Abgabe wird noch ein paar Kapitel mehr umfassen.

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